1.       Geltungsbereich

  • Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit nicht vorrangig etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen gemäß §310 I Satz 1 BGB.
  • Es gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Biomasse Hochdruck GmbH (nachfolgend BioMP). Geschäftsbedingungen des Ver- tragspartners gelten nicht, auch wenn die BioMP ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Gleiches gilt auch dann, wenn die BioMP in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners die geschuldete Leistung bewirkt.
  • Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BioMP gelten für die Durchführung von Veranstaltungen die Bestimmungen des Sonderteils I.

2.       Angebote, Vertragsabschluss und Leistungsumfang

  • Die Dienstleistungen und/oder Werkleistungen werden jeweils nach den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist.
  • Die BioMP ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen.
  • Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der BioMP maßgebend. Änderungen im vereinbarten Leistungsumfang sind schriftlich festzulegen.
  • Die BioMP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.
  • Termine, Fristen, Maße, Gewichte, Simulationsergebnisse, Zeichnungen etc. sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
  • Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die BioMP auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen für den Vertragspartner im Rahmen der Vertragserfüllung zumutbar sind.
  • Zusicherungen und Garantien für die Beschaffenheit für Lieferungen und Leistungen werden ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

3.       Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

  • Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass der BioMP unentgeltlich alle notwendigen Unterlagen und Daten rechtzeitig vorgelegt, ihr alle Informationen mitgeteilt werden und sie von allen das Projekt betreffenden Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der BioMP bekannt werden. BioMP benennt auf Anfrage des Vertragspartners für die Entgegennahme der unter Satz 1 aufgeführten Unterlagen, Daten und Informationen einen Ansprechpartner.
  • Der Vertragspartner hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die entsprechende Infrastruktur, die zur Ausführung der Projekte unerlässlich ist, bereitgestellt wird. Dies umfasst den unentgeltlichen Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke etc.) soweit dies für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen notwendig ist.

4.       Lieferfristen/Gefahrübergang

  • Liefer- oder Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart sind. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Vertragspartner seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Vertragspartner veranlasste Änderungen der zu liefernden Werke/Produkte oder Leistungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
  • Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der BioMP liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- und Energiemangel oder sonstige Fälle Höherer Gewalt (Krieg, terroristische Anschläge, wetterbedingte Katastrophen).
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht wie folgt auf den Vertragspartner über:
  • bei Lieferung mit der Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Auslieferungsortes und zwar auch dann, wenn die Auslieferung mit einem eigenen Fahrzeug erfolgt. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners werden Lieferungen der BioMP gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
  • bei Lieferung mit Aufstellung und Montage am Tage der Übergabe an den Vertragspartner.
  • Wird der Versand, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder die Übergabe aus vom Vertragspartner zu ver- tretenden Gründen verzögert oder kommt der Vertragspartner aus anderen  Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

5.       Preise und Zahlungsbedingungen

  • Die  Dienst- und  Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Preis oder auf Zeit- und Materialbasis nach Beendigung bzw. Abnahme der Leistungen berechnet, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich. Kosten für Reisen werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern sie nicht ausdrücklich im Festpreis enthalten sind.
  • Die jeweiligen Preisangaben erfolgen in EURO und verstehen sich ohne Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht, Montage und sonstiger Versand- und Transportkosten.
  • Die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistungserbringung ist den vereinbarten Preisen hinzuzurechnen und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • Die Zahlungen sind auf das in der Rechnung angegebene Konto der BioMP unter Angabe der Rechnungsnummer und des Verwen- dungszwecks innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zu leisten. Skonto wird nicht gewährt. Liegt der Auftragswert für Leistungen der BioMP über 8.000 Euro, so wird eine Anzahlung von 1/3 des Auftragswertes sofort fällig, sofern keine abweichende Regelung in der Leistungsbeschreibung vereinbart wurde.
  • Zur Berücksichtigung von Änderungswünschen des Vertragspartners ist die BioMP grundsätzlich nicht verpflichtet. Kommt die BioMP gleichwohl Änderungswünschen nach, werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
  • Bei Zahlungsverzug des  Vertragspartners ist die BioMP dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweilig gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu erheben. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Zinsschadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
  • Werden der BioMP nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners aufkommen lassen, so ist die BioMP berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Vertragspartner in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.

6.       Aufrechnung und Zurückbehaltung

  • Das Recht zur Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, soweit die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Auftragsverhältnis beruht.

7.       Beratungsleistungen

  • Beratungsleistungen werden zu den jeweils geltenden Vergütungssätzen oder den im Angebot festgelegten Konditionen beauftragt. Bei Vereinbarung von Tagessätzen für Beratungsleistungen erfolgt keine Stundenabrechnung. Beträgt die Arbeitszeit weniger als vier Stunden, so wird für diesen Tag der halbe Tagessatz in Rechnung gestellt. In den Tagessätzen sind Reisekosten/Sachkosten nicht enthalten. Reisezeiten sind Bestandteil der Arbeitszeit. BioMP  behält sich vor, bei Beratungsleistungen, die über ein Jahr dauern, angemessen die Tagessätze entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen, d.h. moderat abzusenken oder zu erhöhen.
  • Werden fest vereinbarte Beratungstermine aus Gründen, die BioMP nicht zu verantworten hat, nicht mindestens 5 Werktage vor dem Termin abgesagt, behält sich BioMP unberührt etwaiger anderer Ansprüche eine Berechnung in Höhe von 50% des zu erwartenden Beratungshonorars vor.
  • Die Beratungsleistungen werden nach erbrachtem Aufwand quartalsweise in Rechnung gestellt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde. Liegt der Auftragswert über € 8.000,00  so  wird eine Anzahlung von 1/3 des Auftragswertes sofort fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die BioMP übernimmt gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich der Beratung bei der Einwerbung von Fördermitteln keine Gewähr, dass die aufgrund der Beratung erfolgte Einwerbung erfolgreich ist.

8.       Abnahme

  • Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen. Die Übergabe der Leistung und die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung sind vom Vertragspartner unverzüglich zu protokollieren. Ein anderer Beweis der Übergabe obliegt den Vertragsparteien. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
  • Die Inbetriebnahme bzw. Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt gleichsam als Abnahme.
  • Die Leistung gilt auch regelmäßig als abgenommen, wenn nicht der Vertragspartner nach Ablauf von zwei Wochen ab der Übergabe die Abnahme erklärt und der Vertragspartner gleichsam zur Abnahme gemäß § 640 I BGB verpflichtet ist.

9.       Mängelansprüche

  • Für versprochene Leistungen, die ein Werk darstellen und außerhalb von Forschungsleistungen erbracht werden, gilt nachstehendes. Für Forschungsleistungen sind die nachfolgenden Regelungen nur anwendbar, wenn ausdrücklich ein Werk als Forschungsleistung versprochen wurde.
  • Die Werkleistung hat der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen und ist dem Auftraggeber frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. BioMP gewährleistet, dass die Werkleistung frei von Rechten Dritter ist.
  • Die BioMP übernimmt keine Haftung bezüglich der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeit des Vorhabens bzw. dessen wirtschaftliche Verwertbarkeit, soweit die erbrachte Leistung der geschuldeten entspricht.
  • Der Vertragspartner hat das Werk/Produkt unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der BioMP unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Vertragspartner diese Anzeige, so gilt das Werk/Produkt als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  • Bei Vorliegen eines Mangels erfolgt nach Wahl der BioMP Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung). Für den Fall, dass eine Nachlieferung erfolgen soll, ist der BioMP eine angemessene Frist zur Nachlieferung zu gewähren. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Vertragspartner das Recht nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  • Die BioMP kann die Nacherfüllung verweigern, wenn dies einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Vertragspartners  steht. In diesem Fall kann der Vertragspartner die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  • Werden vom Vertragspartner oder Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aufgrund von Ziff. 12 dieser AGB.

10.    Eigentumsvorbehalt

  • Die BioMP behält sich das Eigentum an den gelieferten Werken/Produkten bis zur vollständigen Bezahlung vor. Die Geltendmachung des Vorbehaltes erfordert keinen Rücktritt durch die BioMP.
  • Der Vertragspartner ist verpflichtet, das gelieferte Werk/Produkt pfleglich zu behandeln und auf Verlangen der BioMP für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern.
  • Der Vertragspartner ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung des Werkes/Produktes nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit der BioMP bereits jetzt ab. Die erforderlichen Erklärungen wird der Vertragspartner rechtzeitig abgeben.
  • Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die BioMP unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die BioMP ihre Rechte gemäß § 771 ZPO geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der BioMP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den entstandenen Ausfall der BioMP.
  • Wird das gelieferte Werk/Produkt der BioMP verarbeitet, umgebildet oder mit anderen der BioMP nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt die BioMP Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten zur neu entstandenen Sache.

11.    Arbeitsergebnisse/Nutzungsrechte

  • Die BioMP bleibt Inhaber der bereits bestehenden Urheberrechte, Erfindungen und sonstigen Immaterialgüterrechte (Altschutzrechte).
  • Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern der BioMP und von durch sie beauftragten Dritten gemacht werden, gehören der BioMP. Im Übrigen räumt die BioMP Nutzungsrechte auch bezüglich der innerhalb von Projekten neu entstehenden schutzfähigen Arbeitsergebnisse nur mit einer gesonderten vertraglichen und schriftlichen Vereinbarung ein.
  • Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern der BioMP und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
  • Kennzeichnungen, die den Urheber bezeichnen, dürfen nicht entfernt, zerstört, unkenntlich gemacht, verändert oder anderweitig verwendet werden.

12.    Haftung

  • Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BioMP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist.
  • Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die BioMP nur auf den vertrags-typischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  • Die Einschränkungen der Abs 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BioMP, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
  • Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13.    Geheimhaltung

  • Die Vertragspartner sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen, ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der mitteilenden Partei nicht an Dritte weiterzugeben und nur für den Zweck der Vereinbarung zu verwenden. Die Informationen werden gleichfalls nicht für eigene Zwecke verwendet. Es werden sämtliche erforderlichen Vorkehrungen getroffen, damit Unbefugte keinen Zugang zu diesen Informationen haben können.
  • Als vertrauliche Information gelten jeweils diejenigen, die als solche ausdrücklich bezeichnet werden und solche, die naturgemäß als vertraulich gelten.
  • Informationen sind dann nicht als vertraulich einzustufen, wenn sie nachweislich:
  • dem Vertragspartner vor dem Empfang bekannt waren,
  • der Öffentlichkeit allgemein bekannt sind,
  • der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich gemacht wurden, ohne dass der Vertragspartner dies zu vertreten hat, oder
  • dem Vertragspartner rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht worden sind

Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag trägt die verletzende Vertragspartei die Beweislast für das Vorliegen dieser Tatbestände.

  • Die Verpflichtungen aus dieser Bestimmung gelten für beide Vertragspartner auch nach Beendigung des Auftrags unbegrenzt fort.
  • Der Auftraggeber erkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch die BioMP oder der von ihr beauftragten Dritten an. Sofern eine Einwilligung des Auftraggebers erforderlich ist, gilt diese als erteilt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnisnahme schriftlich einer Veröffentlichung widerspricht.
  • Von der BioMP oder deren Unterauftragnehmern zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Entwürfe oder andere Vorlagen, verbleiben im Eigentum der BioMP, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sie dürfen nicht für andere als den vereinbarten Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden und sind der BioMP nach Erfüllung des Vertrages oder bei Beendigung des Projektes oder auf Aufforderung durch die BioMP unverzüglich zurückzugeben.

14.    Datenschutz

  • Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.

15.    Kündigung

  • Verträge können aus wichtigem Grund gekündigt werden.
  • Im Fall der Kündigung wird die BioMP das bis dahin erreichte Ergebnis übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der BioMP die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung entstandenen Kosten einschließlich eines dem Stand der Arbeiten entsprechenden Gewinnes zu vergüten. Bei Festpreisen erfolgt eine Abrechnung nach dem Stand des Projektes im Verhältnis zu den gesamten Arbeiten. Zusätzlich besteht ein Anspruch der BioMP auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung eingegangenen Verbindlichkeiten der BioMP.
  • Es gilt jeweils das Schriftformerfordernis.

16.    Schlussbestimmungen

  • Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der BioMP.
  • Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
  • Die Einbeziehung und Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Vertragspartner ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.